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IAO fordert Ende der Unterdrückung koreanischer Wanderarbeitnehmergewerkschaft

An die IUL Web-Site geschickt am 22-Apr-2009

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Gewerkschaftsdemonstration 2007 gegen Verhaftung und Deportation von Führungskräften koreanischer Wanderarbeitnehmergewerkschaft. Die IAO hat nun nachdrücklich die Gewerkschaftsrechte aller Wanderarbeitnehmer, unabhängig vom rechtlichen Status, bekräftigt

In einer Entscheidung zur Unterdrückung der koreanischen Wanderarbeitnehmergewerkschaft hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nachdrücklich die Rechte aller Wanderarbeitnehmer bekräftigt, Gewerkschaften zu gründen, ohne Verhaftungen oder Deportationen aufgrund ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit oder -tätigkeit befürchten zu müssen. Auf seiner letzten Tagung hat der Verwaltungsrat einen Bericht seines Ausschusses für Vereinigungsfreiheit angenommen, mit dem dieser auf eine Klage des IGB und des koreanischen Gewerkschaftsbundes KCTU vom Dezember 2007 reagierte. (Die Entscheidung kann hier auf der Website der IAO in Englisch, Französisch und Spanisch abgerufen werden).

Die MTU wurde 2005 gegründet, um gegen Diskriminierung, missbräuchliche Praktiken am Arbeitsplatz und einwandererfeindliche staatliche Maßnahmen gegen die schätzungsweise 400 000 Migranten in Korea zu kämpfen. Auf den Antrag der Gewerkschaft, ihre Organisation beim Arbeitsministerium anzumelden, erwiderte die Regierung, dass Migranten kein Recht auf Gewerkschaftsanerkennung, Organisierung, Kollektivverhandlungen oder Schutz nach südkoreanischem Recht hätten und dass sie den Anmeldungsantrag deshalb ablehnen werde. Im Februar 2007 jedoch entschied der Oberste Gerichtshof Seoul, dass diese Rechte nach der Verfassung des Landes geschützt seien und dass die Regierung die Gewerkschaft rechtlich anerkennen sollte. Das Arbeitsministerium legte daraufhin Berufung beim Höchsten Gericht ein, wo der Fall immer noch anhängig ist. Während dieser Zeit hatten Migranten immer wieder durch eskalierende Polizeirazzien und Deportationen zu leiden, die auch MTU-Führungskräfte betrafen (im Dezember 2007 und wiederum im Mai 2008). Trotz dieser Angriffe setzt die MTU ihre Gewerkschaftsarbeit und ihre mutige Verteidigung der Rechte der Wanderarbeitnehmer fort.

Der Ausschuss des IAA-Verwaltungsrats vermied zwar, auf die anhängige Anmeldungsfrage einzugehen, weil diese immer noch vom Höchsten Gericht behandelt wird, erklärte aber dennoch, auch diese Frage auf seiner nächsten Tagung im November dieses Jahres behandeln zu wollen - ohne unbedingt den Abschluss des Verfahrens beim Höchsten Gericht abzuwarten. Der Ausschuss verwarf "... die Argumente der Regierung, dass irreguläre Wanderarbeitnehmer keinen Anspruch auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungsrechte haben; ihr Recht auf Gründung ihrer Gewerkschaft hängt von ihrem Status als Residenten und dem Bestehen eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses ab, was in ihrem Fall nicht möglich ist."

Der Ausschuss verwies "in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz, wonach alle Arbeitnehmer, ohne jeden Unterschied, also auch ohne Diskriminierung in Bezug auf ihre Tätigkeit, das Recht haben sollten, Organisationen ihrer Wahl zu gründen und solchen Organisationen beizutreten. Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass er bei der Prüfung von Gesetzen, die Wanderarbeitnehmern in irregulärer Situation - einer de facto Situation im Fall (der MTU) - das Vereinigungsrecht verweigern, stets betont hat, dass für alle Arbeitnehmer, mit alleiniger Ausnahme der Streitkräfte und der Polizei, das Übereinkommen Nr. 87 gilt, und er ersucht deshalb die Regierung, die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens Nr. 87 im Rahmen der fraglichen Gesetze zu berücksichtigen. Der Ausschuss verweist auch auf die Entschließung über eine gerechte Behandlung von Wanderarbeitnehmern in einer globalen Wirtschaft, die die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 92. Tagung (2004) angenommen hat und worin es heißt '[a]lIe Wanderarbeitnehmer genießen auch den Schutz der IAO-Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen (1998). Darüber hinaus gelten auch die Kernübereinkommen der IAO über Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf, den Schutz gegen Zwangsarbeit und die Beseitigung der Kinderarbeit für alle Wanderarbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status'."

In seinen Empfehlungen forderte der Ausschuss die Regierung auf "in Zukunft Maßnahmen zu vermeiden, die die Gefahr einer gravierenden Einmischung in Gewerkschaftstätigkeiten bedeuten, wie die Verhaftung und Deportation von Gewerkschaftsführern unmittelbar nach ihrer Wahl in Gewerkschaftsämter und während schwebender Gerichtsverfahren."

Im Februar 2007, als der Oberste Gerichtshof Seoul die Ablehnung des Anmeldeantrags der Gewerkschaft für illegal erklärte, schrieben wir: "Es hat fast zwei Jahre gedauert, ehe ein koreanisches Gericht zu der Feststellung kam, dass Wanderarbeitnehmer tatsächlich Arbeitnehmer, und zwar Arbeitnehmer mit Rechten, sind." Am 25. März hat die IAO nachdrücklich die Rechte von Wanderarbeitnehmern innerhalb des Rahmenwerks internationaler Arbeitsrechte und Übereinkommen bestätigt. Gewerkschaften in aller Welt können und sollten hierauf aufbauen.